Die Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

BSG Energie Grevenbroich e. V.“

2. Der Sitz des Vereins ist in 41515 Grevenbroich, Usedomweg 18

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der öffentlichen Gesundheit.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- Übungs- und Kursbetriebes als Ausgleich für die Belastungen, die durch die Berufsarbeit entstehen könnten.

– Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.

– Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

– Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des AbschnittsSteuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel

des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch

und religiös neutral.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die durch den Beitritt zum Verein den Zweck des Vereins erfüllen helfen will und sich zur Einhaltung der Satzung und anderer verbindlicher Vereinsregelungen verpflichtet.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA – Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins nutzen. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch Austritt des Mitgliedes

c) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und kann nur zum Ende eines Vereinsjahres, und zwar am 31.12. stattfinden. Die Erklärung des Austritts befreit die ausgetretenen Mitglieder nicht von der Zahlung der ausstehenden Beiträge oder Ähnlichem.

3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,

– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung des Vereins,

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,

– wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. Ä.

§ 7 Beiträge

Jedes Mitglied muss von Beginn des Eintrittsjahr an, den festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.Zusätzlich können Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPALastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens bis zum 15. Februar des Jahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden.

Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführende Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

b. Entlastung des Vorstandes

c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

dFestsetzung der Beiträge und Umlagen

e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

g. Ernennung von Ehrenmitgliedern

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

7. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das nach Erstellung vom erweiterten Vorstand auf Richtigkeit zu prüfen ist.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden

– dem 2. Vorsitzenden

– dem Geschäftsführer

– dem Kassierer

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, den Vertretern des Kraftwerks Neurath und des Tagebaus Garzweiler sowie den Ansprechpartnern der angeschlossenen Sportabteilungen. Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Sportabteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Sportabteilungen eingerichtet. Die Sportabteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren selbstständig den jeweiligen Sportbetrieb.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Sportabteilungen. Die Organisation der Sportabteilungen ist in den jeweiligen Abteilungen zu regeln. Die dort getroffenen Vereinbarungen dürfen den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 13 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des

geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an:

Existenzhilfe e. V., Grevenbroicher Tafel, Merkatorstr. 2, 41515 Grevenbroich“.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, und solche, die behördlich angeordnet werden, vorzunehmen. (Vgl. TOP 8 des Protokolls der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08. Sept. 2021) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08. Sept. 2021 beschlossen.

Unterschrift von sieben Gründungsmitgliedern:


1. Manfred Holz

2. Gerd Willi von Wirth

3. Gerd Weyermanns

4. Gisela Körner

5. Jürgen Latajka

6. Guido Kremer

7. Stefan Fassbender